[ Auszug: (1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen
übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente
(Ausgleichsrente) in Hö ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]