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BGB § 1587g Anspruch auf Rentenzahlung

BGB § 1587g Anspruch auf Rentenzahlung

[ Auszug: (1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Hö ... ]